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INFO

kurs2012.jpg

Corona und Jagd

 


 

Wichtige Info zur Jagdausübung :

Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Jagden

Stand 21.12.2020 Nds. Corona Verordnung

Darf ich noch auf die Jagd gehen?

Ja. In der entsprechenden Niedersächsischen „Corona-Verordnung ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Dies ist bei einer Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) unproblematisch.

Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

Voraussetzungen für die Durchführung sind:

  • die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
  • das Erstellen eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
  • die Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) sowie
  • die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020: 
    https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/gesetze-und-andere-bestimmungen-rund-um-das-thema-jagd-und-jaeger-5137.html

Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.

Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

 

Mein Jagdrevier liegt weiter entfernt. Daher nutze ich eine Zweitunterkunft. Ist das erlaubt?

Ja, sofern die Jagd zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erfolgt. Eine eigene Zweitwohnung oder ein Zweitwohnsitz unterliegt keiner Nutzungsbeschränkung.

 

Sind eine Jägerausbildung und die Durchführung von Jägerprüfungen zulässig?

Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten im Präsenzunterricht privater Bildungseinrichtungen und Vereine im außerschulischen Bereich sind nach aktueller „Corona-Verordnung“ untersagt (vgl. § 14a Satz 1 Nds. Corona-VO). Davon ausgenommen sind berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen.

Die Durchführung von Jägerprüfungen ist (analog den Führerscheinprüfungen) unter Einhaltung der in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig (vgl. § 14a Satz 2 Nds. Corona-VO).

 

Darf auf Schießständen wieder geschossen werden?

Schießstände weisen einen Doppelcharakter auf. Zum einen sind sie Sportstätten, die nach aktueller „Corona-Verordnung“ Niedersachsens und in denen Zusammenkünfte zunächst weiterhin verboten sind. Abweichend hiervon ist allerdings laut Verordnung die Nutzung privater Sportanlagen zur Ausübung von Individualsport (maximal zwei Hausstände) unter den in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig. Damit dürfen Wurftaubenstände und offene Schießbahnen zu Übungszwecken genutzt werden. Auch räumlich geschlossene Schießstände dürfen im Rahmen des Individualsports genutzt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7).

Zum anderen dienen die Schießstände im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung dazu, Jagdwaffen an- und einzuschießen. Insoweit dürfen auch geschlossene Schießstände bzw. Schießkabinen auf offenen Schießbahnen für jagdliche Zwecke unter den allgemeinen Hygienevoraussetzungen genutzt werden.

Die Anreise zu den Schießständen gilt als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellt einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Corona-VO).

 

Ist die Durchführung von Hundeführerlehrgängen zulässig?

Bei Hundeführerlehrgängen zur Ausbildung von Jagdhunden werden keine körpernahen Dienstleistungen erbracht. Sie unterliegen somit keinem Betriebsverbot nach § 10 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2. Der Betrieb darf somit grundsätzlich mit Hygienekonzept, unter Einhaltung des Abstandsgebotes, der Kontaktbeschränkungen (also im Einzelunterricht) sowie der Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen. Gruppentraining/-lehrgänge sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen hingegen nicht zulässig.

 


Bitte achtet auf die gegebenfalls angepassten Corona-Verordnungen des Landkreises Osnabrück !

Diese sind Maßgebend für den Landkreis und der Jägerschaft Bersenbrück .

www.corona-os.de

 Wichtige Info zur Jagdausübung :

Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Jagden

Stand 21.12.2020 Nds. Corona Verordnung

Darf ich noch auf die Jagd gehen?

Ja. In der entsprechenden Niedersächsischen „Corona-Verordnung ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Dies ist bei einer Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) unproblematisch.

Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

Voraussetzungen für die Durchführung sind

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Notfallnummer für Afrikanische Schweinepest

 

Wichtige Info zur Afrikanischen Schweinepest:

Unten finden sie ein Merkblatt zur Beprobung von erlegten Schwarzwild bzw. auffälligen Stücken.
Falls Auffällige Stücke gefunden werden bzw. Kadaver, deren Todesursache nicht erkenntlich ist,
sollen die Jäger bitte umgehend die
Notfallnummer der Veterinärbehörde beim Landkreis Osnabrück
anrufen:
0541-5012183

pdf button Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen

Hinweise zur Geflügelpest

Da das aktuelle Vogelinfluenzavirus vom Typ H5N8 für den Menschen nicht gefährlich ist (aktueller Stand), kommt es hinsichtlich der Vorsichtsmaßnahmen vor allem darauf an, dass Jäger den Erreger nicht in die Nähe oder in Geflügelhaltungen tragen. Daher sollten sich Jäger, die selbst Geflügelhalter sind, bei der Federwildjagd "Zurückhaltung" üben (keine Federwildjagd) und ansonsten wie auch alle anderen Geflügelhalter äußerste Hygiene walten lassen. Es darf nichts in den Geflügelbereich hineingebracht werden, was mit Virus behaftet sein könnte; dies kann Vogelkot aber auch Fleisch/Innereien/Blut von Vögeln sein, siehe Merkblatt.

Keine Wildfütterungen für Fasanen, Rebhuhn oder Wildente an Geflügelstellen an zu legen. Oft wird der Virus über Kot übertragen, daher sollten wir zu mindestens nicht dazu beitragen, dass sich Wildgeflügel im Umfeld von Geflügelställen aufhalten.

Falls Ihr an Gewässern oder im Gelände mehrere Todfunde von Wildgeflüggel feststellt, sollten wir das der Veterinärbehörde mitteilen. Einzelfunde müssen nicht zwingend eingereicht werden.

In Hannover wurde in dieser Woche intensiv ein Jagdverbot auf Flugwild diskutiert. Bisher bleibt es aber erstmal beim alten.

Aktuelle Lage (Tierseucheninfo Niedersachsen)

Vogelgrippe (Tierseucheninfo Niedersachsen)

pdf Symb  Vorsichtsmaßnahmen/ Verhalten der Jäger

Fasan weg was nun?


fasanDiese Frage stellen sich die Niederwildjäger vor allem im Westen Niedersachsens. Seit 2007/08 gingen in den Niederwildregionen die Fasanen Strecken dramatisch zurück. Streckeneinbrüche um bis zu 60 % jährlich waren fast normal. Zeitversetzt zog sich der Besatzeinbruch durch die Niederwildregionen Niedersachsens. 2010/11 kam es kurzzeitig zu einer Beruhigung der Lage. Es schien als würden sich die Fasanenbesätze auf niedrigem Niveau stabilisieren.

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Presseinformation: Landesforsten fordert Schießnachweiß

Hier eine Presseinformation vom niedersächischen Landesforsten (als PDF zum Download)

pdf Symb  Landesforsten fordert Schießnachweis

pdf Symb  Vergaberichtlinien

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Hier der Artikel zum
Krähenjagdseminar der Jungen Jäger    pdf Symb

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„Wölfe kehren Zurück“

Wie gehen wir damit um?

Ein kleiner Leitfaden für den

Landkreis Osnabrück.

Faltblatt      pdf Symb
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  1. Prüfungstermine
  2. Jägerprüfungen

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